Ein neuer Boden ist schnell eine Ausgabe von mehreren tausend Euro. Einen Teil davon holen Sie sich unter Umständen über die Steuererklärung zurück. Was genau, hängt davon ab, wer die Wohnung nutzt: Sie selbst oder Ihre Mieter.
Hinweis: Dieser Artikel gibt einen Überblick über die gesetzlichen Regeln (Stand: Oktober 2026). Er ersetzt keine Steuerberatung – im Einzelfall fragen Sie bitte Ihre Steuerberatung oder das Finanzamt.
Sie wohnen selbst darin: der Handwerkerbonus
Für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten im eigenen Haushalt ermäßigt sich Ihre Einkommensteuer um 20 % der Arbeitskosten, höchstens um 1.200 € im Jahr (§ 35a Abs. 3 EStG). Das gilt für Eigentümer und für Mieter, die selbst einen Handwerker beauftragen.
Die Ermäßigung wird direkt von der Steuerschuld abgezogen – anders als Werbungskosten, die nur das zu versteuernde Einkommen mindern. Sie wirkt also unabhängig vom persönlichen Steuersatz, allerdings nur, soweit Sie überhaupt so viel Einkommensteuer zahlen.
Was zählt:
- der Arbeitslohn des Bodenlegers, einschließlich Fahrt- und Maschinenkosten,
- auch Vorarbeiten wie das Entfernen des alten Bodens oder das Ausgleichen des Untergrunds.
Was nicht zählt:
- das Material – also weder der Boden selbst noch Dämmung, Kleber oder Sockelleisten,
- Barzahlungen: Sie brauchen eine Rechnung und müssen auf das Konto des Handwerkers überweisen,
- Arbeiten am Neubau bis zur Fertigstellung,
- Maßnahmen, für die Sie einen zinsverbilligten Förderkredit oder Zuschuss nutzen.
Achten Sie darauf, dass der Bodenleger Arbeitskosten und Material auf der Rechnung getrennt ausweist.
Ein Rechenbeispiel: Für 40 m² Klick-Vinyl berechnet der Bodenleger 600 € für das Verlegen und 800 € für Entfernen und Ausgleichen, zusammen 1.400 € Arbeitskosten. 20 % davon sind 280 € weniger Einkommensteuer. Den Boden selbst können Sie nicht ansetzen. Welche Arbeitskosten bei Ihrer Fläche zu erwarten sind, zeigt unser Verlegekosten-Rechner.
Tipp: Arbeiten über zwei Jahre verteilen
Der Höchstbetrag gilt je Kalenderjahr, und es zählt das Jahr der Zahlung. Wer mehrere Räume erneuert und über 6.000 € Arbeitskosten kommt, kann die Arbeiten aufteilen – etwa Wohnzimmer im Herbst, Flur und Schlafzimmer im nächsten Jahr – und so den Bonus zweimal nutzen.
Für 2027 ist eine Kürzung geplant
Das Bundeskabinett hat am 2. September 2026 den Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beschlossen. Danach soll der Handwerkerbonus ab 2027 auf 15 % und höchstens 900 € im Jahr sinken (dhpg, 07.10.2026). Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen, Änderungen sind möglich.
Weil das Jahr der Zahlung zählt, gilt für Arbeiten, die 2026 erledigt und bezahlt werden, noch die bisherige Regel. Eine reine Vorauszahlung für Arbeiten, die erst 2027 stattfinden, reicht dafür nicht.
Sie vermieten: Werbungskosten
Bei einer vermieteten Wohnung ist ein neuer Boden in der Regel Erhaltungsaufwand. Den ziehen Sie als Werbungskosten von den Mieteinnahmen ab – und zwar Arbeit und Material. Der Handwerkerbonus entfällt dann, beides zugleich geht nicht.
Größere Erhaltungsaufwendungen dürfen Sie bei Wohngebäuden auch gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahre verteilen (§ 82b EStDV). Das lohnt sich, wenn Ihr Steuersatz in den Folgejahren ähnlich hoch oder höher ist.
Achtung in den ersten drei Jahren nach dem Kauf: Übersteigen Renovierungskosten in dieser Zeit 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes (ohne Umsatzsteuer), gelten sie als „anschaffungsnahe Herstellungskosten“ (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG). Dann sind sie nicht sofort absetzbar, sondern nur über die Abschreibung des Gebäudes, verteilt über Jahrzehnte. Wer kurz nach dem Kauf umfassend renoviert, sollte das vorher durchrechnen lassen.
Energetische Sanierung: für den Boden meist nicht
Für energetische Maßnahmen am selbst bewohnten Haus gibt es eine eigene Steuerermäßigung von insgesamt 20 % der Kosten, höchstens 40.000 €, verteilt auf drei Jahre (§ 35c EStG). Begünstigt ist unter anderem die Wärmedämmung von Geschossdecken, etwa der Kellerdecke.
Ein neuer Bodenbelag selbst ist aber keine energetische Maßnahme. Auch die Trittschalldämmung unter Klick-Vinyl dient dem Schallschutz, nicht der Wärmedämmung. § 35c kommt daher nur in Betracht, wenn ein Fachbetrieb im selben Zuge eine echte Wärmedämmung einbaut. Dafür gelten eigene Voraussetzungen: Das Haus muss älter als zehn Jahre sein, und Sie brauchen eine Bescheinigung des Fachunternehmens nach amtlichem Muster. Für dieselbe Maßnahme können Sie nicht zusätzlich den Handwerkerbonus nutzen.
Auf einen Blick
| Situation | Was zählt | Wie viel |
|---|---|---|
| Selbst bewohnt (Eigentum oder Miete) | nur Arbeitskosten | 20 %, höchstens 1.200 € im Jahr (2027 geplant: 15 %, 900 €) |
| Vermietet | Arbeit und Material | als Werbungskosten, auf Wunsch über 2–5 Jahre verteilt |
| Vermietet, bis 3 Jahre nach Kauf | über 15 % des Gebäudewerts | nur über die Abschreibung |
| Wärmedämmung, selbst bewohnt | Dämmung durch Fachbetrieb | 20 % über 3 Jahre, höchstens 40.000 € |
Checkliste für die Steuererklärung
- Rechnung mit getrennt ausgewiesenen Arbeits- und Materialkosten,
- Zahlung per Überweisung – Kontoauszug aufbewahren,
- die Rechnung für unseren Boden (Material) aufheben, wenn Sie vermieten,
- bei Vermietung: Datum des Hauskaufs und Anschaffungskosten des Gebäudes im Blick behalten.
Sie planen einen neuen Boden? Mit dem Verlegekosten-Rechner schätzen Sie die Arbeitskosten, auf unseren Floer-Bodenseiten berechnet der Komplett-Rechner das Material. Bei Fragen hilft unser Beratungsformular.


